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Vorschriften

PPWR-Sofortcheck: Was gilt ab August 2026?

Ab 12. August 2026 gilt die PPWR – Konformitätserklärung, 5-Jahres-Dokumentation und aktuelle LUCID-Registrierung sind sofort Pflicht. Leerraumquoten und Recyclinganforderungen gelten erst ab 2030. Dieser 7-Punkte-Check zeigt, wo dein Betrieb heute steht, welche Maßnahmen jetzt Priorität haben und was bis 2030 vorzubereiten ist.

verpacking.com
PPWR-Sofortcheck: Was gilt ab August 2026?
  • Seit 12. August 2026 gilt die PPWR. Sofort Pflicht sind Konformitätserklärung, technische Dokumentation und Stoffgrenzwerte.
  • Kennzeichnung folgt 2028, Rezyklatanteile und Leerraumgrenze erst 2030. Diese Fristen nicht verwechseln.
  • Ausgestellt wird die Erklärung vom Erzeuger der Verpackung. Wer Standardkartons einkauft, ist das in der Regel nicht.

Update vom 12. August 2026: Die PPWR gilt ab heute. Parallel löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ab, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 17. Juli 2026. LUCID und die Systembeteiligung bleiben. Konformitätserklärungen zu unseren Artikeln bekommst du auf Anfrage an info@verpacking.com, Betreff PPWR.

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Keine nationale Umsetzung erforderlich, keine weiteren Übergangsfristen für die Sofortpflichten.

Das sorgt gerade für Verwirrung, weil die Verordnung viele Anforderungen mit verschiedenen Zeitplänen enthält. Wer nicht trennt, was sofort gilt und was erst 2028 oder 2030, riskiert entweder Panikmaßnahmen oder echte Lücken.

Dieser Beitrag liefert keine Rechtsberatung. Er liefert eine Standortbestimmung. Stand: August 2026.

Was gilt sofort, was erst 2028 und 2030?

Die PPWR ist kein Datum, sondern ein Fahrplan. Wer alle Anforderungen auf August 2026 datiert, hat ein falsches Bild.

Sofortpflichten seit 12. August 2026:

  • EU-Konformitätserklärung für jede Verpackung, die in der EU in Verkehr gebracht wird. Sie wird je Verpackungstyp ausgestellt, nicht je Sendung oder Charge
  • Technische Dokumentation als Grundlage der Erklärung. Aufbewahrung fünf Jahre bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen
  • Stoffanforderungen: gemeinsamer Höchstwert von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, dazu PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt
  • Konformitätsbewertungsverfahren muss nachvollziehbar sein
Anforderung Gilt ab Was das bedeutet
Konformitätserklärung und technische Dokumentation 12.08.2026 Unterlagen beim Lieferanten anfordern und ablegen
Stoffanforderungen, Schwermetalle und PFAS 12.08.2026 Deckt der Erzeuger ab, kein eigener Test nötig
Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen 12.02.2028 Betrifft Aufkleber und Teebeutel, nicht Kartons
Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung 12.08.2028 Kommt vom Erzeuger auf die Verpackung
Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile 01.01.2030 Materialwechsel jetzt planen, nicht heute schon kaufen
Leerraumgrenze von 50 Prozent 01.01.2030 Kartongrößen jetzt bewerten, Umstellung braucht Vorlauf

Zwei Versandkartons im Vergleich: links zu großer Karton mit Leerraum, rechts passende Größe

Wer muss die Konformitätserklärung ausstellen?

Die Konformitätserklärung ist ein schriftlicher Nachweis, dass eine Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie kommt nicht von einer Behörde, sondern aus der Lieferkette.

Die PPWR trennt dabei zwei Rollen, und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse:

  • Erzeuger: stellt die Verpackung her oder lässt sie unter eigenem Namen fertigen. Er verantwortet die Konformität und stellt die Erklärung aus.
  • Hersteller im PPWR-Sinn: bringt Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr. Er übernimmt Registrierung und Meldung, stellt aber keine Konformitätserklärung aus.

Für Versender heißt das: Wer Standardkartons einkauft, ist nicht der Erzeuger. Die Erklärung kommt vom Kartonhersteller und gehört in deine Ablage. Wer Kartons nach eigenen Vorgaben fertigen lässt, etwa mit eigenem Logo, eigenem Design oder eigenen Materialvorgaben, kann selbst zum Erzeuger werden.

Eine Ausnahme dafür steht im DIHK-Merkblatt: Handelt es sich beim Auftraggeber um ein Kleinstunternehmen im Sinne der EU-Definition, gilt stattdessen der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat ansässig ist.

  • Lieferantennachweise einholen und archivieren
  • Bei individuell gefertigten Verpackungen die eigene Rolle konkret klären
  • Dokumentation so ablegen, dass sie in fünf Jahren noch auffindbar ist

Was ändert sich für Versender, die bereits bei LUCID registriert sind?

LUCID bleibt, die Rechtsgrundlage wechselt. Am 12. August 2026 löst das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ab. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Register LUCID bleiben bestehen, ebenso Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung.

Was sich ändert, ist die Logik dahinter. Wer unter welchen Voraussetzungen diese Pflichten erfüllen muss, bestimmt sich nach den neuen PPWR-Rollen und nicht mehr nach den Begriffen des alten VerpackG. Dazu kommt: Eine aktuelle LUCID-Registrierung allein erfüllt die PPWR-Konformitätspflichten nicht. Beide Nachweisketten müssen unabhängig voneinander vollständig sein.

  • LUCID-Registrierung auf Aktualität prüfen, besonders nach Sortimentswechsel
  • Eigene Rolle nach den PPWR-Definitionen prüfen, nicht nach der alten VerpackG-Logik
  • Konformitätsdokumentation separat aufbauen, nicht mit den Systembeteiligungs-Unterlagen vermischen

Gilt die Leerraumregel ab August, und was zählt als Leerraum?

Nein. Die Leerraumquote von maximal 50 Prozent gilt erst ab dem 1. Januar 2030. Seit August 2026 gibt es hier noch keine Pflicht.

Wer aber schon heute seine Kartongrößen optimiert, bereitet sich auf 2030 vor und spart gleichzeitig Versandkosten. Füllmaterial wie Luftpolsterfolie, Papierpolster oder Styroporchips zählt nach aktuellem Verordnungstext als Leerraum und nicht als Nutzvolumen. Die Optimierung der Kartongröße ist der direktere Hebel.

Praxistipp: Die Kartongrößen-Matrix aus dem Versandwissen hilft dabei, den eigenen Leerraum je Kartonformat heute schon zu bewerten.

Welche Ausnahmen gelten für kleine Online-Shops?

Die PPWR unterscheidet grundsätzlich nicht nach Unternehmensgröße. Alle, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen, fallen unter die Verordnung. Bei einzelnen Anforderungen gibt es abgestufte Regelungen.

  • Für Hersteller, die pro Jahr höchstens 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen, sieht die Verordnung Erleichterungen bei den Melde- und Registrierungspflichten vor (Art. 44 Abs. 8).
  • Bei der Erzeuger-Definition greift die genannte Kleinstunternehmen-Regel, nach der stattdessen der Lieferant als Erzeuger gilt.
  • Abgestufte Regelungen bestehen außerdem bei Mehrwegquoten.

Die Pflicht zur Konformitätserklärung selbst entfällt dadurch nicht. Sie verschiebt sich nur, je nachdem, wer als Erzeuger gilt. Wer sich unsicher ist, welche Rolle im eigenen Fall zutrifft, klärt das mit einer Rechtsberatung. Eine Checkliste ersetzt das nicht.

Was passiert bei Lücken?

Die PPWR selbst legt keine EU-weiten Bußgelder fest. Die Sanktionen regeln die Mitgliedstaaten, in Deutschland über das VerpackDG.

Praktisch relevant sind zwei Wege, auf denen Unterlagen abgefragt werden:

  • Marktüberwachungsbehörden können Konformitätserklärung und technische Dokumentation anfordern. Die Vorlage erfolgt in der Regel innerhalb von zehn Tagen.
  • Abnehmer und Großhandelspartner fragen die Unterlagen für ihre eigene Dokumentation an. Das ist derzeit der häufigere Fall.

Eine vollständige Ablage ist deshalb kein Selbstzweck. Sie ist der Unterschied zwischen einer Anfrage, die du in zehn Minuten beantwortest, und einer, die dich zwei Wochen beschäftigt.

Wie kommst du an die Unterlagen für deine Verpackungen?

Wir haben die Konformitätserklärungen unserer Hersteller vorliegen und geben sie auf Anfrage heraus. Einen offenen Download gibt es bewusst nicht, denn die Unterlagen der Hersteller reichen von einer Seite bis zu 50 Seiten. Auf Anfrage bekommst du genau das, was zu deinen Artikeln gehört.

Die Maße zu jedem Artikel findest du direkt in der Produktbeschreibung im Shop.

Wo stehst du gerade?

Das 7-Punkte-Sofortaudit: Bewerte jeden Punkt ehrlich: Ja (erledigt und dokumentiert), Nein (noch nicht angegangen), In Arbeit (begonnen, aber nicht abgeschlossen).

Prüfpunkt Status
Konformitätserklärung liegt für alle eingesetzten Verpackungstypen vor Ja / Nein / In Arbeit
Technische Dokumentation ist vollständig, Aufbewahrung 5 Jahre Einweg und 10 Jahre Mehrweg sichergestellt Ja / Nein / In Arbeit
Eigene Rolle nach PPWR geklärt: Erzeuger oder nicht Ja / Nein / In Arbeit
LUCID-Registrierung ist aktuell (alle Verpackungskategorien erfasst) Ja / Nein / In Arbeit
Verpackungsmaterialien auf Recyclingfähigkeit geprüft (Vorbereitung 2030) Ja / Nein / In Arbeit
Kartongrößen-Sortiment auf Leerraumreduktion bewertet (Vorbereitung 2030) Ja / Nein / In Arbeit
Lieferantennachweise zur Konformität eingeholt und archiviert Ja / Nein / In Arbeit

Dreispaltige Prüftabelle auf Klemmbrett mit Statussymbolen für Compliance-Übersicht

Alle sieben Punkte auf Ja: du bist strukturell gut aufgestellt. Mehrere Nein-Punkte bei den ersten drei: Priorität liegt jetzt auf Rollenklärung, Konformitätserklärung und Dokumentation. Der PPWR-Readiness-Bogen unten hilft dabei, Lücken zu strukturieren und Maßnahmen zu priorisieren.

Quellen

PPWR-Readiness-Bogen

Einseitige Standortbestimmung mit Ampelstatus für alle 7 Prüfpunkte, mit Lückenfeld, nächster Maßnahme, Verantwortlichkeit und Frist.

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